Das BwSW ist ein Sozialwerk, kein Reiseunternehmen. Um das Vertragsverhältnis zwischen BwSW und reisenden Mitgliedern zu regeln, werden untenstehende AGB bekannt gegeben, die dem Reisevertragsrecht (BGB) entsprechen.
I. Allgemeine Regelungen
1. Allgemeines; Geltungsbereich
Diese AGB gelten für alle Reisen und Freizeiten (im weiteren Reisen genannt), die über das BwSW durch den Kunden (im weiteren auch: Reisender) gebucht werden, sofern die Einzelausschreibungen nichts anderes enthalten. Für vermittelte Reisen anderer Veranstalter/Anbieter gelten deren jeweilige Reisebedingungen.
2. Anmeldung; Bestätigung
2.1
Mit der vollständig ausgefüllten Reiseanmeldung bietet der Anmeldende dem BwSW den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an; dies gilt auch dann, wenn die Reiseanmeldung nicht unterschrieben wurde. Bei der Anmeldung sind auch die Mitreisenden anzugeben. Der Anmeldende steht für sämtliche Ansprüche des BwSW ein, auch insoweit sich diese auf solche mitangemeldete Mitreisende beziehen. Sind in der Reiseanmeldung mehrere Reisewünsche alternativ angegeben, sind auch diese verbindlich mit der Maßgabe, dass zunächst der Hauptwunsch Berücksichtigung finden soll, danach die alternativen Wünsche. Etwaige besondere Wünsche z.B. hinsichtlich eines bestimmten Zimmers oder hinsichtlich Zimmerausstattungen können nur im Rahmen der Möglichkeiten berücksichtigt werden und sind – sofern nicht ausdrücklich vereinbart und in der Reisebestätigung ausgewiesen – nicht Bestandteil des Reisevertrages.
2.2
Bei einer die Kapazitäten übersteigenden Nachfrage erfolgt eine Vergabe der Plätze unter Beachtung sozialer Kriterien nach Maßgabe interner ermessenslenkender Richtlinien des BwSW. Das BwSW kann Anmeldetermine festlegen. Später eingehende Anmeldungen werden bei der Auswahl nachrangig berücksichtigt.
2.3
Der Reisevertrag kommt mit der Annahme durch das BwSW zustande. Das BwSW kann die Reiseanmeldung durch Übersendung der Reisebestätigung oder auf andere Weise formfrei annehmen. Bei oder unmittelbar nach Vertragsabschluss händigt das BwSW dem Kunden die Reisebestätigung sowie den Sicherungsschein aus.
2.4
(Telefonische) Reservierungen begründen keinen Anspruch auf Begründung eines Vertrages. Sie sind unverbindlich. Ein Vertrag kommt ausschließlich nach Maßgabe der obigen Ziffern zustande.
3. Leistungen/Leistungsänderungen
3.1
Die Leistungen, Eigenschaften oder sonstigen Regelungen einer Reise ergeben sich aus den Leistungsbeschreibungen oder den Veröffentlichungen sowie aus den hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Reisebestätigung. Die in der Veröffentlichung enthaltenen Angaben werden Inhalt des auf seiner Grundlage geschlossenen Reisevertrages. Kurtaxe, Fremdenverkehrsabgaben oder ähnliche vor Ort festgesetzte Abgaben sind nicht im Reisepreis enthalten.
3.2
Vor Vertragsschluss kann das BwSW jederzeit eine Änderung der Leistungsbeschreibung vornehmen. Bezieht sich die Reiseanmeldung erkennbar auf eine nicht mehr aktuelle Leistungsbeschreibung, wird vor der Annahme über die betreffende Änderung informiert. Der Anmeldende hat die Wahl, zu den veränderten Konditionen an der Reiseanmeldung festzuhalten oder hiervon Abstand zu nehmen. Dies gilt nicht bei unwesentlichen Änderungen, deren Hinnahme dem Reisenden zumutbar ist.
4. Bezahlung, Sicherungsschein, Bearbeitungsgebühren
4.1
30 Kalendertage nach dem Tag des Zugangs der Reisebestätigung und des Sicherungsscheines wird eine Anzahlung auf den Reisepreis in Höhe von 10 % fällig. Der Restbetrag ist 30 Kalendertage vor Reisebeginn fällig. Liegt der Tag des Reisebeginns näher als 60 Kalendertage an dem Tag des Zugangs der Reisebestätigung und des Sicherungsscheins, ist der Gesamtbetrag 30 Kalendertage nach Zugang fällig. Liegt der Tag des Reisebeginns näher als 30 Kalendertage an dem Tag des Zugangs der Reisebestätigung und des Sicherungsscheins, ist der Gesamtbetrag 7 Kalendertage nach Zugang fällig. Für einige Reisen zu CLIMS-Partnern können hierzu Sonderbestimmungen existieren; diese sind dann im Angebot ausgewiesen und verbindlich.
Die Nichteinzahlung der Rechnungssumme bedeutet keine Absichtserklärung, von der Reise zurückzutreten. Der Kunde ist vielmehr verpflichtet, die Reise nach Maßgabe der Ziffer 5 zu stornieren.
Werden die Zahlungstermine nicht eingehalten, kann das BwSW nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zurücktreten und den zugesagten Aufenthalt anderweitig vergeben.
4.2
Zur Insolvenzabsicherung und als Schutz vor dem Verlust des gezahlten Reisepreises oder der Anzahlung sowie vor Mehraufwendungen für die Rückreise infolge von Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz erhält der Reisende mit der Reisebestätigung vom BwSW einen Sicherungsschein. Dauert die Reise nicht länger als 24 Stunden, schließt sie keine Übernachtung ein und übersteigt der Reisepreis nicht 75,00 €, so darf der volle Reisepreis auch ohne Aushändigung eines Sicherungsscheines verlangt werden.
4.3
Es gelten die im Katalog/Reiseangebot ausgewiesenen Preise.
5. Umbuchungen oder Stornierungen durch den Kunden, Nichtantritt der Reise
5.1
Der Kunde kann vor Reisebeginn jederzeit von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt ist formfrei möglich, zu Nachweiszwecken wird ein schriftlicher Rücktritt unter Angabe der Reisenummer empfohlen. Maßgeblich ist der Zugang der Erklärung beim BwSW. Tritt der Kunde zurück, wird das BwSW von seinen Leistungen frei. Der Kunde wird von der Verpflichtung zur Zahlung des Reisepreises frei. Das BwSW kann jedoch Stornierungsgebühren nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verlangen.
5.2
Alleine im Nichtantritt der Reise liegt keine Rücktrittserklärung. Es ist Obliegenheit des Kunden, für den rechtzeitigen Reiseantritt Sorge zu tragen. Ort und Zeit des Reiseantritts werden mit den Reiseunterlagen mitgeteilt. Statt den vollen Reisepreis zu verlangen wendet das BwSW zu Gunsten des Kunden Stornostaffeln entsprechend an und wertet einen Nichtantritt der Reise wie einen Rücktritt.
5.3
Tritt der Kunde von der Reise zurück oder die Reise nicht an, kann das BwSW Ersatz für getroffene Reisevorkehrungen und Aufwendungen verlangen. Dies gilt nicht, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Reise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich in diesem Sinne, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.
Allgemeine Staffel, gültig soweit keine andere Staffel Anwendung findet:
Staffel für Reisen, die eine Flugreise beinhalten:
Das BwSW wird auf Verlangen des Kunden die Höhe der Entschädigung begründen. Dem Kunden bleibt es unbenommen, dem BwSW nachzuweisen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist als die von ihm geforderte Pauschale. Bei Rücktritt aus zwingenden dienstlichen Gründen (z. B. Alarm, Auslandseinsätze) mit schriftlichem Nachweis kann auf die Erhebung von Stornierungsgebühren verzichtet werden.
Die Bestimmungen über die Stornierungen gelten für alle Reisen, soweit nicht aufgrund einzelner Ausschreibungen gesonderte Regelungen festgelegt sind.
5.4
Bei einvernehmlichen Änderungen des Vertrages auf Wunsch des Kunden werden 10,00 € Umbuchungsgebühr pro Vorgang erhoben (gilt auch bei Personenwechsel).
5.5
Bis zum Reisebeginn kann der Kunde verlangen, dass ein Dritter in den Vertrag eintritt und an Stelle des Kunden reist. Das BwSW kann dies ablehnen, wenn der Dritte die besonderen Reiseanforderungen nicht erfüllt. § 651b BGB findet Anwendung.
6. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände; Rücktritt oder Kündigung des Reisevertrages durch das BwSW
6.1
Wird die Reise infolge nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so kann sowohl das BwSW als auch der Reisende allein nach Maßgabe der Bestimmungen des § 651j BGB kündigen. Wird der Vertrag nach Satz 1 gekündigt, so finden die Vorschriften des § 651e des BGB Abs. 3 Sätze 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 Anwendung. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien jeweils zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last. Alle weiteren gesetzlichen Rechte bleiben dem Reisenden vorbehalten.
6.2
Das BwSW kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder den Reisevertrag nach Antritt der Reise kündigen:
7. Gewährleistung und Mitwirkungspflicht des Reisenden
7.1
Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisende unter Anzeige des Mangels Abhilfe verlangen. Diese kann durch das BwSW auch in der Weise umgesetzt werden, dass eine gleichwertige Ersatzleistung erbracht wird. Das BwSW kann die Abhilfe verweigern, wenn diese unmöglich oder unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Reisemangels und des Werts der betroffenen Reiseleistung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Im Übrigen gilt § 651k BGB.
7.2
Mängel der Reise sind dem BwSW bzw. dessen Ansprechpartner vor Ort unverzüglich anzuzeigen, damit das BwSW Abhilfe schaffen kann. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, den Mangel anzuzeigen, kann der Reisende die sich aus §§ 651m (Minderung) und 651n BGB (Schadensersatz) ergebenden Rechte nicht geltend machen.
7.3
Für die Dauer einer nicht vertragsmäßigen Erbringung der Reise kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde.
7.4
Wird die Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet das BwSW innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag kündigen. Die Kündigung ist formfrei möglich, zu Nachweiszwecken wird eine schriftliche Kündigung unter Angabe der Reisenummer empfohlen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, dem BwSW erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist, vom BwSW verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.
7.5
Wird der Vertrag nach Maßgabe dieser Vorschriften gekündigt, verliert das BwSW den Anspruch auf den Reisepreis. Der Kunde schuldet dem BwSW für die in Anspruch genommenen Leistungen eine angemessene Entschädigung. Diese wird mit dem gezahlten Reisepreis verrechnet. Eine eventuell verbleibende Differenz wird dem Kunden erstattet.
7.6
Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung unter den weiteren Maßgaben des § 651n BGB Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages verlangen.
7.7
Das BwSW nimmt nicht am Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem VSBG teil.
8. Haftung
8.1
Die vertragliche Haftung des BwSW für Schäden, die keine Körperschäden sind, ist gegenüber jedem Reiseteilnehmer auf die dreifache Höhe des auf ihn entfallenden Reisepreises begrenzt, soweit das BwSW den Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt hat oder für diesen allein wegen des Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Die Haftungshöchstsumme gilt je Reisendem und Reise.
8.2
Schadensersatzansprüche gegen das BwSW sind insoweit beschränkt oder ausgeschlossen als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringende Leistung anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadenersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
9. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
9.1
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise dem BwSW gegenüber geltend zu machen. Die Geltendmachung ist formfrei möglich, zu Nachweiszwecken wird eine schriftliche Geltendmachung unter Angabe der Reisenummer empfohlen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war.
9.2
Ansprüche des Reisenden aus den §§ 651c – 651f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des BwSW oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des BwSW beruhen, verjähren in 2 Jahren. Alle übrigen Ansprüche aus den §§ 651c – 651f BGB verjähren nach 1 Jahr. Die Verjährung beginnt in beiden Fällen mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte.
9.3
Schweben zwischen dem Reisenden und dem BwSW Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder das BwSW die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
10. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
Der Reisende hat sich über die Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderungen rechtzeitig vor Reiseantritt bei den zuständigen Stellen zu informieren.
11. Reiserücktrittskostenversicherung
Das BwSW weist den Reisenden ausdrücklich auf die Möglichkeiten des Abschlusses einer Reiserücktrittskostenversicherung oder einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit hin. Sollten einzelne Versicherungsleistungen in Reisen enthalten sein, sind diese in den Ausschreibungen aufgeführt.
12. Datenschutz
Die vom Antragsteller/Reisenden übermittelten Daten werden unter Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes zum Zwecke der Vertragsdurchführung gespeichert, verarbeitet und genutzt. Die Daten werden nicht an Dritte weitergegeben. Darüber hinaus wird das BwSW die übermittelten Daten zukünftig nutzen, um den Antragsteller hinsichtlich weiterer eigener Reiseangebote zu kontaktieren. Der Antragsteller kann dieser Verwendung jederzeit formlos unter den untenstehenden Kontaktdaten widersprechen. Hierdurch entstehen ausschließlich die eigenen Übermittlungskosten.
13. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen des Reisevertrages einschließlich dieser AGB unwirksam sein, hat das nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages oder der gesamten AGB zur Folge.
II. Besondere Regelungen
1. An- und Abreisehinweise für Ferienanlagen des BwSW
Das zugesagte Zimmer/Appartement steht ab 15.00 Uhr bis spätestens 18.00 Uhr zur Verfügung. Sollte die Anreise später erfolgen, ist die Geschäftsführung des Hauses zu unterrichten. Bei Aufenthalten in Mobilheimen oder Ferienwohnungen gelten die Ausführungen der Rechnung.
Es wird gebeten, am Abreisetag die Zimmer bis 10.00 Uhr zu räumen. Bei Buchung mit Vollpension endet der Aufenthalt nach dem Mittagessen des Abreisetages (Lunchpaket möglich), bei Halbpension nach dem Frühstück.
2. Tiere
In allen Häusern und Anlagen ist das Mitbringen von Tieren einschließlich von Hunden grundsätzlich nicht gestattet. Abweichend hiervon ist in einigen eigenen Ferienanlagen des BwSW das Mitbringen von Hunden, die keine Gefährdung für andere Gäste darstellen, ohne weitere vorherige Zustimmung des BwSW gestattet. Dies gilt ausschließlich dann, wenn dies im Angebot ausgewiesen ist. In fremden Häusern ist es teilweise möglich, Tiere mitzubringen. Dies bedarf der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung des BwSW in jedem Einzelfall. Es wird empfohlen, rechtzeitig Kontakt vor der Buchung aufzunehmen, ob das Mitbringen von Tieren zulässig ist oder nicht.
3. Gruppenreisen in die eigenen Ferienanlagen des BwSW
4. Individualreisen & Gruppenreisen CLIMSPartner
5. Freizeiten (Jugendfreizeiten, Reisen für Junge Leute, Mutter- oder Vater-Kind-Freizeiten, Freizeiten für Menschen mit Beeinträchtigungen)
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Kontaktdaten:
Bundeswehr-Sozialwerk e.V.
Ollenhauerstr. 2
53113 Bonn
Tel. 0228 37737-400
E-Mail: bwsw@bundeswehr.org
Bei der Ihnen angebotenen Kombination von Reiseleistungen handelt es sich um eine Pauschalreise im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/2302.
Daher können Sie alle EU-Rechte in Anspruch nehmen, die für Pauschalreisen gelten. Das Bundeswehr-Sozialwerk e.V. trägt die volle Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der gesamten Pauschalreise.
Zudem verfügt das Bundeswehr-Sozialwerk e.V. über die gesetzlich vorgeschriebene Absicherung für die Rückzahlung Ihrer Zahlungen und, falls der Transport in der Pauschalreise inbegriffen ist, zur Sicherstellung Ihrer Rückbeförderung im Fall seiner Insolvenz.*
(Fundstelle: BGBl. I 2017, 2409 - 2410)