Begünstigt in den Urlaub

13. Juli 2021 News Reiseangebot Bereich Nord Bereich Ost Bereich Süd Bereich West

Nachweis der Gemeinnützigkeit des Bundeswehr-Sozialwerks von elementarer Bedeutung

Schon im alten Griechenland gab es ein Wort für Gemeinnützigkeit: „koiné symphéron“, der gemeinsame Nutzen. Im Laufe der Zeit wurde dieser aber immer wieder neu definiert. Mal hieß es, dass der Einzelne sein Glück nicht nur durch sein privates, sondern auch durch das öffentliche Leben erreichen könne. Ein anderer meinte, Gemeinwohl sei das, was gut für alle Geschöpfe sei und wonach alle naturgemäß streben würden. Heutzutage verbindet man den Begriff Gemeinwohl überwiegend mit der Förderung gemeinschaftlicher Interessen durch gemeinnützige Vereine oder mildtätige Stiftungen. Die Kriterien zur Vergabe der „Gemeinnützigkeit“ sind gesetzlich geregelt.

Das Bundeswehr-Sozialwerk e.V. (BwSW) ist solch ein gemeinnütziger und anerkannter Verein, der auch die Fürsorgeleistungen des Dienstherrn ergänzt. Um diese Gemeinnützigkeit aufrechtzuerhalten, müssen 2/3 des Umsatzes des Sozialwerks von Personen erzielt werden, die zu einem begünstigten Personenkreis gehören. Wird dieser Nachweis nicht geführt, ist die Gemeinnützigkeit des BwSW gefährdet. Ein Verlust der Gemeinnützigkeit würde unter anderem bedeuten, dass die Reisepreise steigen, das Sozialwerk keine Zuschüsse oder Spenden mehr erhalten würde sowie volle Umsatz-, Körperschafts- und Gewerbesteuer zahlen müsste. Unter diesen Gesichtspunkten wäre eine Weiterführung des Vereins nicht mehr möglich.

Daher benötigt das BwSW einen Nachweis über bestimmte persönliche Voraussetzungen bei der Anmeldung einer Reise, um beim Finanzamt den Anteil des Umsatzes der begünstigten Personen zu belegen.

Mehrere Möglichkeiten des Nachweises

„7 % Aufschlag bei fehlendem Nachweis der Begünstigung“ ist unter den Reiseangeboten des Bundeswehr-Sozialwerks zu lesen. Was heißt das eigentlich? Wie kann man seine Begünstigung nachweisen? Warum sind Reisende, die eine Begünstigung nachweisen, so wichtig?

Begünstigt sind im Wesentlichen Reisende, die älter als 75 Jahre sind oder einen Grad der Beeinträchtigung von 80 oder höher haben. Mitglieder, deren Familieneinkommen gewisse Grenzen nicht übersteigt, sind ebenfalls begünstigt. Auf der Rückseite der Reiseanmeldung sind Angaben zu den Familienangehörigen und dem Haushaltseinkommen zu machen.

Eine andere Möglichkeit, die Begünstigung nachzuweisen, ist eine ärztliche Bescheinigung der Erholungsbedürftigkeit. Diese kann jeder Arzt mit einem Stempel allen Mitreisenden bescheinigen. Ebenfalls auf der Rückseite der Reiseanmeldung befindet sich ein eigenes Feld für diesen Nachweis. An die Erholungsbedürftigkeit sind aus medizinischer Sicht keine speziellen Anforderungen geknüpft.

Steuerliche Vorteile werden voll an die Mitglieder weitergegeben

Für den Erhalt der Gemeinnützigkeit des Vereins ist also der Nachweis der Begünstigung von elementarer Bedeutung, damit das BwSW gemeinnützig im Sinne des Steuer- und Vereinsrechts bleibt. Für das Bundeswehr-Sozialwerk sind damit auch gewisse Vorteile verbunden, unter anderem eine steuerliche Bevorzugung. Diese Vorteile gibt der Verein wiederum voll an seine Mitglieder weiter, beispielsweise durch attraktive Reisepreise. Auch die Getränkepreise und sonstige Leistungen in den eigenen Ferienanlagen sind für Nicht-Begünstigte höher als für begünstigte Reisende. Wer also einen Nachweis der Begünstigung erbringt, leistet aktiv einen Beitrag für das gesamte Bundeswehr-Sozialwerk und profitiert durch eine höhere Priorisierung einer Buchung in beliebten Reisezeiträumen zusätzlich. Die falsch verstandene Bereitschaft, einen Aufschlag von 7 Prozent auf den Reisepreis hinzunehmen anstatt die Begünstigung nachzuweisen, bewirkt nicht höhere Mittel für die Vereinsarbeit, sondern gefährdet sie im Falle einer Aberkennung der Gemeinnützigkeit. Die 7 Prozent Mehreinnahmen muss das BwSW vollständig an das Finanzamt abführen.

Daher der eindringliche Appell an Sie: Bei einer BwSW-Reisebuchung sofort den Nachweis der Begünstigung erbringen.